Ebay & Co

Sammlergemeinschaft für Militaria

Erlaubt – Verboten – Rechtliches

Wir distanzieren uns grundsätzlich und in jeder Form von rechtsradikalem Gedankengut. Angebote aus diesem Bereich werden wir unbeachtet lassen.

Darf ich Militaria überhaupt verkaufen?

Grundsätzlich ja, zumindest an uns als Sammler die sich strikt an § 86 halten, denn einige Artikel enthalten sogenannte „verfassungswiderrechtliche Symbole oder Personen“ und daher ist der Verkauf von Dingen aus dem 3. Reich eben nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft.

Nur unter strikter Einhaltung von §86 und 86a besonders im Hinblick auf Absatz §130, 189 und 86 Absatz 4,werden Militärische Gegenstände aus der Zeit des dritten Reichs 1939 – 1945 durch uns angekauft!

  • 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • 130 StGB – Volksverhetzung
  • 189 StGB – Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

(1) Wer Propagandamittel   1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei […] 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. – Was bei einem Verkauf an uns gewährleistet ist-
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. § 86a: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Definition des juristischen Begriffes „Schriften“ nach § 11: Personen- und Sachbegriffe
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Kategorien

 

error: Content is protected !! Geschützter Bereich!!